Impressum

Eigentümer Kutter Lütt Matten

Martin Bocklage

 

Charterer

"Kutter LÜTT MATTEN"

Christine Bocklage

Nordstraße 16
17375 Altwarp

 

Eigentümer Fahrgastschiff Nordost und

Binnenschiff "Weisse Muschel"

Christine Bocklage


Kontakt

Telefon mobil: 0160 184 77 55

 

m-bocklage@t-online.de

 


Steuernummer

084/208/04955

 

Aufsichtsbehörde

BG Verkehr

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Die Homepage ist eine Privatseite. Zweck der Seite sind Informationen, Fahrtzeiten und Angebote des Kutters "Lütt Matten", des Fahrgastschiffes "Nordost" und des Binnenschiffes "Weisse Muschel".

 

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Datenschutz

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Allgemeine Beförderungsbedingungen (ABB) der Firma

"Kutter Lütt Matten" Christine Bocklage            

Stand: ab 01.01.2024


§ 1 Allgemeine Bestimmungen
Die nachfolgenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) der o.g. genannten Firma, im nachfolgenden Beförderer genannt, haben den Rechtscharakter allgemeiner Geschäftsbedingungen und gelten für Linien-, Versorgungs-, Sonder- und touristische Fahrten, die vom Beförderer in den küstennahen Gewässern ,im Rahmen der Beförderung von Personen, Kabinengepäck, sonstigem Gepäck, Frachtgütern sowie Fahrzeugen durchgeführt werden.
Die ABB sind durch Aushang in den Geschäftsstellen oder durch Aushändigung bekannt gemacht und werden vollen Umfangs Bestandteil des Beförderungsvertrages. Sie gelten gleichermaßen für entgeltliche und unentgeltliche Beförderungen.
Mit der Bezahlung der Fahrt, spätestens jedoch mit der Einschiffung, erkennt der Passagier die ABB verbindlich an. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Vertragspartners des Beförderers wird ausdrücklich widersprochen und sie erlangen zu keinem Zeitpunkt Gültigkeit, sofern nicht vor Abschluss des Vertrages zwischen den vertragschließenden Parteien Einigkeit über eine ganze oder teilweise Nichtanwendung der ABB in schriftlicher Form erzielt wurde.
Änderungen oder Ergänzungen der ABB bleiben dem Beförderer vorbehalten. Sie treten vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung durch Aushang in den Geschäftsstellen oder durch Aushändigung in Kraft.

§ 2 Beförderungsvertrag
Der Beförderungsvertrag kommt durch Zahlung des tariflichen Entgeltes zustande. Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur für die bezahlte Reise , bzw. Beförderung. Müssen Fahrgäste wegen Platzmangel von der Beförderung ausgeschlossen werden, so ist Ihnen der entrichtete Fahrpreis in voller Höhe zu erstatten, sowie der Beförderer dem Fahrkarteninhaber keine geeignete Alternative anbieten kann. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
Die jeweils gültigen Personen- oder Frachttarife werden in den Geschäftsstellen der Reederei zur Einsicht bereitgehalten. Ermäßigungen, soweit tariflich vorgesehen, werden nur dann gewährt, wenn sie vor Antritt der Reise vereinbart wurden. Auf ermäßigte Fahrpreise oder Frachtraten werden keine weiteren Rabatte gewährt. Auf Sonderfahrten sind Tarife in keinem Fall anwendbar. Die Entgelte für Sonderfahrten werden außertariflich vereinbart. Die Beförderungsentgelte sind grundsätzlich vor Antritt der Fahrt zu entrichten. Abweichungen hiervon sind nur in Ausnahmefällen und nach vorheriger Absprache mit leitenden Angestellten des Beförderers möglich. Aus einem gewährten Zahlungsziel lassen sich in keinem Fall Rechtsansprüche des Reisenden oder Abladers für künftige Beförderungen ableiten.
Reisende und ihr Handgepäck, bei Einsatz geeigneter Schiffe auch sonstiges Gepäck, Kabinengepäck, Frachtgüter und Fahrzeuge, werden nur befördert, wenn zuvor ein Beförderungsvertrag abgeschlossen wurde.
Die Beförderung von Personen und Gegenständen , obliegt dem Ermessen der Schiffsleitung . Die Schiffsleitung entscheidet, obPersonen , Tiere oder Gegenstände von der Beförderung ausgeschlossen werden können z.Bsp.: 
Personen, die wegen allgemeiner oder ansteckender Erkrankung, Gebrechen oder aus einem anderen Grunde reiseunfähig sind oder die Gesundheit anderer Mitreisender gefährden,Personen , die aufgrund persönlicher Umstände auf eine Begleitung angewiesen sind, jedoch ohne Begleitung reisen,Personen, die aufgrund falscher Angaben eine Passage oder eine Frachtbeförderung gebucht haben.Kinder unter 16 Jahren ohne Begleitung von Erwachsenen.Große Gepäckstücke, sowie überdimensionale Fahrzeuge.
Befinden sich solche Personen , Tiere oder Gegenstände an Bord, so haben sie das Schiff auf Anordnung der Schiffsleitung oder eines sonstigen vom Beförderer Beauftragten im nächsten Hafen zu verlassen. Sie haben keinen Anspruch auf Erstattung des Fahrgeldes.

Der Beförderer kann die Beförderung von Tieren aus Gründen der möglichen Gefährdung der Sicherheit von Personen oder des Schiffes grundsätzlich ablehnen. Ansonsten werden Tiere gegen Entgelt gemäß des jeweils gültigen Tarifs befördert, vorausgesetzt, dass sie nach behördlichen oder gesetzlichen Bestimmungen des Zielortes auch an Land mitgenommen werden dürfen, wobei der Halter des Tieres für die Erfüllung solcher Bestimmungen zu sorgen hat, eine Belästigung der Mitreisenden durch Tiere ausgeschlossen ist, die Tiere keine Gefahr darstellen und der Tierhalter seiner Aufsichtspflicht genügt.
Die Schiffsleitung oder jeder sonst vom Beförderer dazu Befugte hat das Recht, Tiere nach Maßgabe der Punkte a. bis c. von der Beförderung auszuschließen. Etwaige Schäden und Kosten durch Verunreinigungen oder Beschädigungen des Schiffes und seiner Einrichtungen sowie Verunreinigungen oder Beschädigungen anderer an Bord befindlicher Personen oder von Gepäck, sind vom Tierhalter zu tragen. Es besteht keine Beförderungspflicht für Tiere, insbesondere nicht bei touristischen Ausflugsfahrten oder sonstigen außerplanmäßigen Fahrten. Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen und auf Fluchtwegen untergebracht werden.


Waffen, feuergefährliche, ätzende und andere gefährliche Gegenstände sowie Gegenstände, deren Besitz verboten oder strafbar ist oder sonstige  zur Beförderung ungeeignete Gegenstände, werden weder als Reisegepäck noch als Kabinengepäck noch als Gepäck in oder auf Fahrzeugen noch als Frachtgut befördert. Werden derartige Gegenstände erst während der Reise entdeckt, kann die Schiffsleitung sie in Verwahrung nehmen und sie auf Kosten des Besitzers im nächsten Hafen von Bord bringen.

Der Beförderungsvertrag schließt einen Anspruch auf einen Sitzplatz mit ein. 
Bei einem Ausschluß von der Beförderung im Sinne der Abs. 4 bis 6 besteht in keinem Fall ein Ersatzanspruch auf bereits gezahlte Fahr- oder Frachtgelder oder auf Ersatz der durch den Ausschluß von der Beförderung ,dem Passagier entstandenen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Ferner wird der Passagier  für alle dem Beförderer aus den Abs. 4 bis 6 entstehenden Folgen und Schäden vollen Umfangs verantwortlich gehalten.

§ 3 Rücktritt
Der Reisende ist bis zum Antritt der Reise jederzeit zum Rücktritt vom Beförderungsvertrag berechtigt. Die Rücktrittserklärung des Reisenden ist formfrei, sie kann mündlich oder schriftlich erfolgen.
a.Rücktritt des Reisenden
Tritt der Reisende bis zu einem Zeitraum von 2 Tage vor dem geplanten Beginn der Reise zurück, erhält er bei getätigter Vorauszahlung das Beförderungsentgelt vollständig zurück. Erfolgt der Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt als 2 Tage vor dem geplanten Reisebeginn,
werden vom Reisenden bei getätigter Vorauszahlung 50% vom Beförderungsentgelt einbehalten.
Ebenso werden dem Reisenden bei nicht getätigter Vorauszahlung 50% vom Beförderungsentgelt berechnet.

Wird eine bestellte Reise vom Reisenden nicht abgemeldet, werden 100% Schadensersatz für den Fahrtausfall in Rechnung gestellt.

Fahrtbeginnist die Abfahrt ab Heimathafen.
Rücktritt des Beförderers
Tritt der Beförderer von einer Reservierun der Reise zurück, erhält er das Beförderungsentgelt bei getätigter Vorauszahlung vollständig erstattet. Gründe für einen Rücktritt können sein:-Schlechte Witterungsverhältnisse-Ausfall der Schiffsführung-Schäden am Schiff oder der Maschine-Verlust des Schiffes-Sonstige Gründe , die ein Auslaufen des Schiffes verhindern, bzw. das Einlaufen in einen anderen Hafen. In solchen Fällen wird der Beförderer die Fahrgäste informieren.

§ 4 Pflichten des Beförderers
Der Beförderer verpflichtet sich, die Reise mit einem den Sicherheitsvorschriften entsprechenden Schiff durchzuführen.
Der Beförderer verpflichtet sich allein zur Beförderung des Reisenden und seines üblichen Handgepäcks. Dazu zählen Handtaschen, Aktentaschen, Reisebeutel oder ähnliche Behälter, deren Gewicht kg 15,0 pro Gepäckstück nicht überschreitet.
Größere Gepäckstücke, sperrige Güter, Frachtgüter jeglicher Art sowie Fahrzeuge einschließlich des auf oder in Fahrzeugen befindlichen Gepäcks werden nur nach Maßgabe des jeweils für das Fahrtgebiet gültigen Tarifs gegen Zahlung des diesem Tarif entsprechenden Entgeltes befördert, sofern die in diesem Fahrtgebiet eingesetzten Schiffseinheiten für die Beförderung solcher Güter geeignet sind. Die jeweils gültigen Frachttarife sind durch Aushang bekannt gemacht oder können bei den Geschäfts- und Verkaufsstellen des Beförderers erfragt werden.
Auf die Beförderung von Frachtgütern und Fahrzeugen besteht bei erschöpften Kapazitäten grundsätzlich kein Beförderungs- bzw. Verladeanspruch, es sei denn, der Beförderer hat dem Fahrgast eine Festbuchung für eine bestimmte Abfahrt bestätigt.
Die Beförderung von Gefahrgütern ist grundsätzlich ausgeschlossen. 

Der Beförderer ist nicht verpflichtet, die Reise mit einem bestimmten Schiff durchzuführen. Er kann jedes eigene oder gecharterte Schiff verwenden und ist bis zum Antritt der Reise ferner befugt, das vorgesehene Schiff durch ein anderes Schiff zu ersetzen.
Der Beförderer übernimmt keine Gewähr für die Einhaltung des jeweils geltenden Fahrplanes. Die vorgesehenen Fahrttage, An- und Abreisezeiten sind freibleibend. Änderungen des Fahrplanes, Fahrtunterbrechungen, Fahrtausfälle, Schiffswechsel, Reisewegabweichungen, Änderungen des Abgangs- oder Bestimmungshafens infolge ungünstiger Wetter- oder Tidebedingungen, technische Ausfälle sowie Änderungen oder Ausfälle infolge vom Beförderer nicht zu vertretender Umstände, bedürfen keiner vorherigen Notiz des Beförderers.
Ein Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises besteht in den Fällen der Absätze 6 und 8 nicht. Lediglich bei vollständigem Fahrtausfall hat der Passagier Anspruch auf Erstattung des entrichteten Fahrpreises.

§ 5 Pflichten des Reisenden
Der Reisende ist verpflichtet, allen die Sicherheit und Ordnung an Bord betreffenden Anordnungen der Schiffsleitung oder eines sonstigen vom Beförderer Bevollmächtigten Folge zu leisten. Darüber hinaus ist der Reisende verpflichtet, bei eventuell auftretenden Störungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und einen eventuell entstehenden Schaden so gering wie möglich zu halten.
Dem Reisenden ist untersagt, Schiffsräume, -einrichtungen oder -gegenstände zu verunreinigen oder zu beschädigen, Sicherheitseinrichtungen missbräuchlich zu betätigen oder zu beschädigen oder Gegenstände jedweder Art von Bord des Schiffes zu werfen. Nichtrauch -Verbote sind strikt zu befolgen.
Dem Reisenden obliegt es, spätestens 15 Minuten vor Beginn der Reise nach Maßgabe des Fahrplanes an Bord zu gehen. Reisegruppen sind aufgefordert, sich spätestens 30 Minuten vor Abfahrt des Schiffes durch ihren Leiter bei der örtlichen Geschäftsstelle des Beförderers oder direkt an Bord anzumelden. Bei Verladung von Frachtgütern und Fahrzeugen muss dem Beförderer die Verladebereitschaft spätestens 30 Minuten vor Abfahrt angezeigt werden.
Der Reisende verpflichtet sich, für die Einhaltung aller seine Person betreffenden behördlichen und gesetzlichen Bestimmungen des Zielhafens Sorge zu tragen insbesondere alle erforderlichen Dokumente mit sich zu führen.
Bei dem Transport von Frachtgütern hat der Auftraggeber alle nach Maßgabe des jeweils gültigen Tarifs erforderlichen Dokumente beizubringen. Insbesondere hat der Auftraggeber seiner Anzeigepflicht gegenüber dem Beförderer für den Transport von Gütern hinsichtlich der ordnungsgemäßen Deklarierung und Markierung nachzukommen. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Persönliches, nicht dem Beförderer als offiziell deklariertes, entgoltenes und zur Verwahrung übergebenes Gepäck ist vom Reisenden an Bord des Schiffes selbst zu verstauen, zu verwahren und zu beaufsichtigen. Der Beförderer übernimmt keinerlei Obhutspflichten für persönliches Gepäck.

§ 6 Ausschluß
Erfüllt der Reisende seine Verpflichtungen § 6 Abs. 1 bis 5 ungeachtet einer Abmahnung der Schiffsleitung oder sonstiger vom Beförderer Bevollmächtigter nicht, kann ihn die Schiffsleitung von der weiteren Reise ausschließen.
Wird der Reisende nach § 6 Abs. 1 und 2 ausgeschlossen, hat er keinen Anspruch auf Rückerstattung des Beförderungsentgeltes. Erfolgt ein Ausschluß nach § 6 Abs. 4 und 5 wegen Nichteinhaltung der Zielortbestimmungen bzw. wegen Fehl- oder Falschdeklaration von Frachtgütern, hat der Reisende bzw. Auftraggeber keinen Anspruch auf Rückerstattung des Beförderungsentgeltes. Wurde ein Ausschluß nach § 6 Abs. 4 oder 5 vom Reisenden bzw. Ablader vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, kann eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr bis zu € 25,00 erhoben werden.Entsteht dem Beförderer durch Nichtbeachtung, Nichtbefolgung oder Zuwiderhandlung der Anordnungen der Schiffsleitung, Schiffsordnung, Sicherheitsordnung oder der Anweisung eines sonstigen vom Beförderer ernannten Bevollmächtigten ein Schaden - direkt oder indirekt - durch eine oder mehrere Pflichtverletzungen des Reisenden oder Auftraggeber im Sinne des § 6, so kann der Reisende oder Auftraggeber für den Verursachten Schaden vollen Umfangs verantwortlich gehalten werden.

§ 7 Haftung
Der Beförderer haftet für einen Schaden, der durch
Tod oder Körperverletzung eines ReisendenVerlust oder Beschädigung eines Fahrzeuges einschließlich des auf oder in ihm befindlichen GepäcksVerlust oder Beschädigung von ReisegepäckVerlust oder Beschädigung von sonstigem Gepäckwährend der Reise entsteht, wenn das den Schaden verursachende Ereignis entweder auf einem Verschulden des Beförderers, seiner in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Bediensteten oder Beauftragten oder, sofern sich der Beförderer eines gecharterten Schiffes bedient, auf einem Verschulden des Vercharterers sowie der in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Bediensteten oder Beauftragten des Vercharterers beruht.
Die Haftung des Beförderers ist gegenüber jedem Reisenden und für jede Beförderung in den Fällen des Abs. 1 gemäß den im Gesetz vorgeschriebenen Haftungshöchstgrenzen beschränkt.
In den Fällen des Abs. 1 b haftet der Beförderer nur unter Abzug eines Betrages von € 300,- und in den Fällen des Abs. 1 c und d nur unter Abzug eines Betrages von € 30,-.
Der Beförderer haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Geld, Schmuck oder sonstigen Wertgegenständen, die im Gepäck enthalten sind, die der Reisende bei sich trägt oder die sich an jedem sonstigen Ort an Bord befinden.
Desweiteren haftet der Beförderer nicht für Unglücksfälle, Beschlagnahmung, Sachschäden, Witterungseinflüsse, Verspätungen oder sonstige nicht auf sein Verschulden zurückzuführende Unregelmäßigkeiten.
Für den Schaden oder Verlust infolge Seeuntüchtigkeit des Schiffes haftet der Beförderer nur, wenn er oder seine Bediensteten im Rahmen ihrer Dienstverrichtung nicht die angemessene Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Erhaltung der Seetüchtigkeit des Schiffes, der Einhaltung der vorgeschriebenen Bemannung, der Einrichtung und der Ausrüstung des Schiffes haben walten lassen.
Der Beförderer haftet nicht für Störungen von Leistungen, die als Fremdleistung vermittelt werden und die als solche Fremdleistung kenntlich sind, z.B. Rundfahrten am oder im Zielort, Museumsbesuche, Vorführungen etc.
Die Haftung des Beförderers bei Beschädigung oder Verlust von Frachtgut ist gemäß § 660 HGB beschränkt.
In allen anderen Fällen haftet der Beförderer
gegenüber einem Kaufmann, der den Beförderungsvertrag im Rahmen seines Handelsgewerbes abschließt, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Beförderers oder seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestelltengegenüber anderen Reisenden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Beförderers oder seiner in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Bediensteten oder Beauftragten.
Die Beweislast dafür, daß das Ereignis, das den Schaden oder Verlust verursacht hat, während der Beförderung eingetreten ist und die Beweislast für den Umfang des Schadens oder Verlustes trägt der Reisende oder Ablader.
Die Beschränkung der Gesamthaftung des Beförderers je Schadensereignis bleibt vorbehalten.
Der Reisende oder Auftraggeber haftet dem Beförderer und seinen in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Bediensteten oder Beauftragten für alle schuldhaft zugefügten Schäden.

§ 8 Schadensanzeige
Der Reisende muß
äußerlich erkennbare Beschädigungen von Gepäck und von Fahrzeugen inklusive des auf oder in ihnen befindlichen Gepäcks, spätestens bei Verlassen des Schiffes am Ankunftsort,äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen von Gepäck und von Fahrzeugen inklusive des auf oder in ihnen befindlichen Gepäcks innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag der Ausschiffung oder der Rückgabe oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Rückgabe hätte erfolgen sollen
dem Beförderer oder einem von ihm Bevollmächtigten schriftlich anzeigen. Der Reisende hat im Falle 1 b. den Nachweis der in Anspruch genommenen Beförderungsleistung zu erbringen.
Beachtet der Reisende Abs. 1 nicht, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass er sein Gepäck unbeschädigt zurückerhalten hat.
Eine schriftliche Anzeige des Reisenden ist nicht erforderlich, wenn der Zustand des Gepäcks oder des Fahrzeuges einschließlich des auf oder in ihm befindlichen Gepäcks beim Empfang gemeinsam durch den Reisenden und den Schiffsführer oder seinen Stellvertreter geprüft und in einem von beiden gemeinsam zu zeichnenden Protokoll festgestellt worden ist.
Der Empfänger von Frachtgut hat bei Beschädigungen von Frachtgut eine schriftliche Anzeige gemäß den Vorschriften der §§ 611, 612 HGB an den Beförderer zu richten.

§ 9 Verjährung
Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Reisenden oder wegen Verlusts oder Beschädigung von Reise- und sonstigem Gepäck oder Fahrzeugen einschließlich des auf oder in ihm befindlichen Gepäcks verjähren in 2 Jahren.
Die Verjährungsfrist beginnt
bei  Körperverletzung mit dem Tag der Ausschiffung des Reisendenbei Tod während der Reise an dem Tag, an dem der Reisende hätte ausgeschifft werden sollen und bei Körperverletzung während der Reise, wenn diese den Tod des Reisenden nach der Ausschiffung zur Folge hat, mit dem Tag, jedoch kann diese Frist einen Zeitraum von 30 Jahren vom Tag der Ausschiffung an nicht überschreitenbei Verlust oder Beschädigung von Gepäck und Kfz einschließlich des auf oder in ihnen befindlichen Gepäcks mit dem Tag der Ausschiffung oder mit dem Tag, an dem die Ausschiffung hätte erfolgen sollen, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.bei Verlust oder Beschädigung von Frachtgut gemäß der Bestimmungen des § 901 HGB.

§ 10 Fundsachen
Fundsachen sind unverzüglich der Schiffsleitung zu übergeben. Eine sofortige Rückgabe an den Verlierer kann erfolgen, soweit sich der Verlierer einwandfrei ausweisen kann. Ansonsten behält sich der Beförderer das Recht vor, die Rückgabe zu einem späteren Zeitpunkt gegen Zahlung eines angemessenen Aufbewahrungsentgeltes zu tätigen. Nach Ablauf eines Aufbewahrungszeitraumes von 3 Kalendertagen kann der Beförderer die Fundsachen einem öffentlichen Fundbüro übergeben.

§ 11 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus der Personen-, Reisegut- und Frachtgutbeförderung ist der Ort, an dem der Beförderer seinen Hauptsitz hat. Es gilt deutsches Recht.